Rechtliche Grundlage:
Die Notwendigkeit für die arbeitsmedizinische Vorsorge leitet sich, wie andere Arbeitsschutzmaßnahmen, aus der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen) her. Seit 2008 gilt in Deutschland die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), die die arbeitsmedizinische Vorsorge regelt und 2013 mit dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung grundlegend überarbeitet wurde.
Ziel der ArbMedVV ist die frühzeitige Erkennung und Verhütung von arbeitsbedingten Erkrankungen, einschließlich Berufskrankheiten, der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und die Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes.
Die ArbMedVV unterscheidet drei Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorgen:
- Pflichtvorsorge (§4), die vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird und die Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit ist
- Angebotsvorsorge (§5) (z. B. bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten und bei Atemschutzgeräten der Gruppe 1), die optional ist
- Wunschvorsorge (§5a), bei Wunsch der/des Angestellten und wenn ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann
Sie erhalten nach jeder Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge eine gleichermaßen gültige Vorsorgebescheinigung. Die Vorsorgebescheinigung zeigt an, aus welchem Anlass und wann eine Vorsorge stattgefunden hat und wann der nächste Vorsorgetermin geplant ist. Die Vorsorgebescheinigung gibt in keinem Fall eine Aussage über die gesundheitliche Eignung oder zu gesundheitlichen Bedenken in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit.